führungszeugnis online

Auch wenn Sie im Ausland wohnen, müssen Sie bei ganz bestimmten Geschäften ein Führungszeugnis online beantragen und aus Deutschland vorlegen. In Frankreich ist dies beispielsweise der Fall, wenn Sie die französische Staatsbürgerschaft beantragen möchten und seit zehn Jahren nicht mehr im Land leben. Aber wie beantragen Sie ein solches Führungszeugnis nun aus dem Ausland, für das Sie einfach zur Meldebehörde in Deutschland gehen würden?

führungszeugnis online

Führungszeugnis per Post oder online beim Bundesamt für Justiz beantragen

Ganz einfach: Wenn Sie nicht im Besitz eines neuen elektronischen Personalausweises oder eines elektronischen Aufenthaltstitels und eines Kartenlesegeräts sind, beantragen Sie am besten das Ein Führungszeugnis online oder per Post beim Bundesamt für Justiz.

Zusatzinformationen zur der Anerkennung eines deutschen Zeugnisses aus dem Ausland und mit beglaubigte Übersetzung

Zu beachten ist, dass die Behörden einiger Länder für die Anerkennung eines deutschen Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitszeugnisse (Überbeglaubigung, Apostille oder Endbeglaubigung) verlangen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ist der jeweiligen konsularischen Vertretung des Landes mitzuteilen, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. In diesem PDF finden Sie einen groben Überblick über die Notwendigkeit einer Apostille oder Legalisation deutscher Urkunden, wenn sie in einem bestimmten Land vorgelegt werden. In

• Dänemark,

• Belgien,

• Griechenland,

• Frankreich,

• Luxemburg,

• Italien,

• Schweiz und Österreich

ist zur Anerkennung des Führungszeugnisses kein Echtheitszertifikat erforderlich. Der einzige Schritt, der vor der Einreichung des Führungszeugnisses in diesen Ländern erforderlich sein kann, ist die Erstellung einer beglaubigten Übersetzung.

Kontakt für die Übersetzung

Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung Ihres Führungszeugnisses benötigen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder auch telefonisch. Wir beraten Sie und leiten Sie an die zuständige Stellen weiter.